Je nachdem auf welcher rechtlichen Grundlage die Beauftragung von Bauleistungen erfolgt ist (VOB oder BGB) haben Sie bis zu 5 Jahren nach Abnahme das Recht, Mängel und deren Folgeerscheinungen
auf Kosten des Unternehmers beseitigen zu lassen. Nach Ablauf dieser Gewährleistungsfrist müssen Sie für Maßnahmen zur Mangelbeseitigung in der Regel selbst aufkommen. Es lohnt sich also, vor
Ablauf der Frist die Bauleistungen noch einmal begutachten zu lassen und mögliche Mängel dem Unternehmer anzuzeigen.
Auf Anfrage begleite ich Sie auch hier gerne sachverständig bei der nachträglichen Prüfung von zurückliegenden Bauleistungen.